Zu diesem Beitrag: Sie finden hier den dritten von drei Teilen über die Unmöglichkeit eines Richterautomaten. Die Beiträge sind als Rezension des Aufsatzes «Ein Richterautomat ist möglich» von Axel Adrian entstanden.

Sie lesen hier:

  1. Weitere Argumente gegen die von Adrian behauptete Möglichkeit eines Richterautomaten
  2. Kritik – formuliert aus Sicht von Edmund Husserl,
  3. Das falsche Bewusstein von Legaltech, Kritik nach dem Ideologie-Konzept von Karl Marx

Weitere Argumente gegen die von Adrian behauptete Möglichkeit eines Richterautomaten

Das Halteproblem – ein Richterautomat ohne Ende

Während Adrian den Gödelschen Unvollständigkeitssatz und das resultierende Problem der unmöglichen widerspruchsfreien Formalisierbarkeit zwar erwähnt, geht er auf das gleichfalls daraus resultierende Halteproblem nicht ein.

Unter dem «Halteproblem» versteht man die Erkenntnis, dass sich bei einem komplexen Algorithmus aus prinzipiellen Gründen nicht im vorhinein sagen lässt, ob seine Ausführung jemals endet oder nicht. Endet ein Computerprogramm in einer aus Anwenderinnensicht angemessenen Zeit nie, ist es aus Anwendersicht schlichtweg «abgestürzt» und unbrauchbar. Nur ausnahmsweise lässt man es als Anwenderin länger oder gar über Nacht weiter laufen, üblicherweise muss es durch einen «harten Stopp» durch Unterbrechen der Stromzufuhr unterbrochen werden, spätestens dann jedenfalls, wenn die Geduld ihr Ende gefunden hat.

Egal wie das Programm aussehen mag, das im Sinne Adrians nach «Textquanten»1 fischen soll», so einfach (ohne Schleifen und Bedingungen), dass es nicht dem Halteproblem unterliegt, wird es sicher nicht sein. Der von Adrian avisierte Richterautomat würde also manchmal sehr lange brauchen, ohne dass man weiss, ob er jemals überhaupt zu einem Ende kommen kann.

Ein ressourcenmässig schlecht ausgestattetes Rechtssystem benötigt manchmal zwar auch sehr lange, wenigstens weiss man aber, dass ein Fall einmal abgeschlossen sein wird. Verwaltungsintern kann man einen Richterin auch fragen, wie er ausgelastet ist und den Arbeitsanfall verwalten. Bei einem Richterautomaten hingegen müsste man überlegen, nach welcher Zeit man dem Computer schlichtweg den Strom abdrehen möchte.

Aus Sicht demokratischer und rechtsstaatlicher Prinzipien erscheint alleine die Möglichkeit einer Zwangsabschaltung des Richterautomaten höchst bedenklich.

«Abjektivität» statt Objektivität

Adrian schreibt im Gegensatz dazu (Satzkennziffern PE):

«(1) An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass m. E. das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, wonach das Recht abstrakt generell für alle gleich gelten sollte, besser umgesetzt werden dürfte, wenn der juristische Obersatz, also das Recht, von der Maschine und nicht durch einen menschlichen Richter „konstruiert“ wird. (2) Denn dann werden bei der Beurteilung eines Rechtsfalles möglichst alle Rechtsauffassungen möglichst aller am konkreten Rechtsproblem mitwirkenden Juristen entsprechend ihrer jeweiligen Rolle und staatsrechtlichen Befugnis automatisch durch die Maschine miteinbezogen. (3) Es besteht weniger die Gefahr, dass ein menschlicher Richter wichtige Beiträge in der Rechtsprechung oder Literatur übersieht, oder gar seine persönliche Meinung durchsetzt, wenn die Maschine die Entscheidung wenigstens vorbereitet hat.»

In Satz 2 verweist Adrian auf die Menge der zu verarbeitenden Rechtsauffasssungen, die die Maschine verarbeiten können soll: Möglichst alle juristischen Informationen aller am konkreten Rechtsfall Mitwirkenden soll entsprechend ihrer Rolle automatisch einbezogen werden. Dadurch soll die Gefahr, dass ein menschlicher Richter wichtige Beiträge in der Rechtsprechung oder Literatur übersehe, gemildert werden.

Wie eine maschinelle quantitative Auswertung von Rechtsinformation aller an einem konkreten Rechtsproblem Mitwirkenden entsprechend ihrer Rolle verhindern soll, dass qualitativ wichtige inhaltliche Beiträge in der Rechtssprechung oder Literatur, offensichtlich also von ausserhalb des konkreten Rechtsfalls mitwirkenden Juristen, übersehen werden, erschliesst sich hier leider nicht.

Zunächst erledigt sich Adrian’s Zielsetzung einer objektiven Rechtssprechung durch einen Richterautomaten schon durch seine an anderer Stelle notierte Einsicht, dass Jurist*innen nach wie vor dem Rechtsautomaten füttern müssten, indem sie Informationen fachlich vorselektieren. Es dürfte sich schwer erklären lassen, wie aus solchen, nach Adrian’s Logik subjektiven (da menschlichen) Selektionskriterien von Information eine Maschine Objektivität zaubern soll.

Dazu kommt weiters die grundlegender Einsicht:

Eine Maschine kann nicht objektiv sein.

Zudem kann eine Maschine nicht Objektivität herstellen, weil Objektivität einen Prozess darstellt, bei dem in antizipierter und gegenseitig anerkannter Kommunikation Subjektivität eliminiert wird. Da eine Maschine Subjektivität nicht versteht detektiert, kann sie auch nicht objektiv sein. Ein künstliche Intelligenz maschinenlernendes System ist deshalb bewusstseinsfrei abjektiv, das heisst technisch deterministisch und datenbasiert probabilistisch, es rät einfach.

Entsprechend seiner Grundthese, dass Realität nicht erkennbar ist und dass es Semantik nicht gibt, sondern nur deren Illusion, schreibt Adrian:

«Man könnte überspitzt sagen, dass die Verträge dann gerichtsfest sind, wenn der Vertragstext dem Text strukturell möglichst ähnlich ist, der in dem Nachschlagewerk enthalten ist, das der Richter benutzt, wenn er über die juristische Qualität dieses Vertrages zu entscheiden hat. Auf den semantischen Inhalt des Vertragstextes kommt es dann bei der Erstellung des Vertrages und bei dessen gerichtlicher Überprüfung gar nicht mehr an.»

Dass es auf den Inhalt eines Vertragstexts weder bei der Erstellung noch vor Gericht nicht ankomme, ist eine Aussage, die sich eigentlich von selbst richtet.

Kritik formuliert aus Sicht der Philsophie von Edmund Husserl

Denken als Denkvorgang vs Denkergebnisse als Artefakte

Bei näherer Betrachtung ist es bestechend, nah bereits Edmund Husserl vor mehr als hundert Jahren an den Themen dran war, die Adrian behandelt. Seine Konzepte bringen einem noch näher, wo genau Adrian jeweils «falsch abgebogen» ist.

Die Welt als fortlaufender Seinszusammenhang

Das falsche Bewusstsein

Es ist bestechend

Falsches digitales Bewusstein

Der enorme Aufwand und Fleiss zur Kollagierung seiner Gedankenströme, die der Autor mit diesem Aufsatz an den Tag legt, ist eine grosse vertane Chance. Denn mehr Klarheit, Transparenz und Aufklärung über die geeigneten Rahmen- und Einsatzbedingungen von KI im Recht und insgesamt wären dringend notwendig.

Durch das klare Aufzeigen belastbarer Einsatszbedingungen könnte sich das Rechtswesen, die Rechtsinformatik und engagierte Jurist*innen von vorherrschenden digitalen Erlösungsversprechen aus den USA emanzipieren und einen eigenständigen Weg verfolgen. Dieser kann, entsprechende Nüchternheit und Fachkunde vorausgesetzt, sachnäher sein und wertschöpfendere Lösungen jenseits von Kostensenkung und Gewinnabsichten ermöglichen, die sich in der Praxis entfalten und dem Druck der LegalTech-Industrie selbstbewusst inhaltliche Substanz und europäische Werte entgegen setzen könnten.

Der Aufsatz von Adrian ist ein prägnanter Ausdruck für falsches digitales Bewusstsein.

Das zeichnet sich, in Anlehnung an der Deutung von Ideologie als falschem Bewusstein bei Karl Marx dadurch aus, dass zwar eine starke Teilhabe an der Wirklichkeit besteht, diese aber mit all ihren Ausdrucksformen, Aktionen, Absichten und Wünschen einem fatalen Irrtum unterliegt: Dass so nämlich der Tod produziert wird und nicht das Leben2.

Adrian möchte das Rechtssystem einem Automaten unterordnen, von dem er insgeheim wohl weiss, dass er nie funktionieren wird. Er degradiert den realen menschlichen Rechtsvollzug, das Lösen von Rechtsfällen und die tagtägliche Aktualisierung unserer Rechtswerte und Regeln durch fachkundige Juristinnen und Juristen zu einer automatisierbaren mechanischen Tätigkeit. Die resultierenden statischen Texte als Ergebnisse der Anwendung von juristischer menschlicher Intelligenz, verklärt er als «Sprachquanten» erklärungsfrei, Semantik und Pragmatik als herausragende Leistungen jeder juristischen Tätigkeit verschiebt er entkernt wie in einem faulen Taschenspielertrick in die Syntax.

Damit fällt er in wissenschaftlicher Hinsicht nicht nur auf den Stand verklärter KI-Erwartungen aus den 1960er Jahren zurück, sondern in philosophischer auf den vor über 100 Jahren. Bereits Husserl hatte sich 19xx darüber lustig gemacht, das manche Maschinengeschnatter als formales Nachhüpfen mit dem echtem intentionalen Denkvollzug durch einen Menschen verwechseln. Angesichts dieses Aufsatzes wäre ihm wohl auch das Lachen vergangen.

Positiv gewendet also Entwarnung: Semantik ist keine Illusion und es einen solchen Richterautomaten wird es in dieser Form ganz sicher niemals geben!

Das falsche Weltbild – nach Husserl

Das Konzept des falschen Weltbilds nach Marx lässt sich auch aus Sicht von Husserl darstellen.

Nach Husserl erfahren wir Gegenstände und Gedanken subjektiv. Bewusstsein ist bei ihm nach Brentano immer Bewusstsein von oder über etwas. Über diese reine Subjektivität des Sinneseindrucks und der momentanen mentalen Vorstellung hinaus erleben wir in räumlicher und zeitlicher Perspektive unterschiedliche Facetten eines solchen Objekts. Husserl nennt diese Abschattierungen.

Wir können diese, im Unterschied zu Machine Learning und Computern (als Turing-Maschinen), problemlos dem gleichen Bezugsobjekt zuordnen: Auch wenn wir den Tisch von oben oder hinten sehen, wissen wir, es ist der gleiche Tisch. Auch wenn wir nicht über Eigentum als Nutzungs- sondern als Ausschlussrecht für andere erörtern, wissen wir, das wir über die rechtliche Institution Eigentum sprechen und nicht über ein anderes Thema. Dadurch transzendiert sich die konkrete Wahrnehmung zu kommunizierbaren propositionalen Gedankeninhalten. Husserl nennt dies eidetische Reduktion. Diese propositionalen Gedankeninhalte als Bewusstsein von etwas treten gegenüber den konkreten Sinneseindrücken häufig zurück. Optische Täuschungen und Kunstobjekte können uns dann wieder darauf aufmerksam, das wir häufig zu rasch und unbewusst vom Sinneseindruck auf den propositionalen Gehalt schliessen.

So werden wir regelmässig enttäuscht: Es ist kein Holzboden, sondern nur ein Laminat. Die Fahrer für Uber sind vielleicht doch Angestellte und nicht Selbständig. Da unser Bewusstsein, von unserem Tod abgesehen, grundsätzlich zeitlich offen ist, können wir diese Täuschungen freilich korrigieren, für uns selbst und im intersubjektiven Dialog. Dieser wird durch die Geteiltheit des Bewusstseinshorizonts möglich, in dem wir uns alle befinden.

Dass vermeintliche Problem, subjektiv die objektive Welt nicht erkennen zu können, löst sich durch die Einsicht auf, dass ich nicht passiv die Welt erkennen muss, sondern dass die Welt auch mich erkennen kann. Der Tisch ist so beschaffen, dass ich ihn als Tisch wahrnehmen kann. Er realisiert sich als solcher gewissermassen erst in der situativen Subjekt-Objekt Kopplung. Dass wir mit unserem Bewusstsein alle die gleiche Fähigkeit zu dieser Kopplung haben, ermöglicht uns gemeinsame Teilhabe an der Welt.

Wegen der Möglichkeit einer Täuschung und der zeitlichen Offenheit erfolgt unser Lebensvollzug vor einem Erwartungshorizont: Selbst wenn ich mich irre oder enttäuscht werden, weiss ich, dass es danach weitergeht und sich neue Ansichten auftun werden. Unsere Welt bleibt valide, selbst wenn wir uns getäuscht haben. Wir greifen selbstverständlich nach dem nächsten Gegenstand oder Gedanken und nie ins Leere, ins Nichts.

Husserl spricht von der Endgeltung als weltbezogenem Seinsglauben als der natürlichen Einstellung. Dazu gehört auch unsere Freiheit Themen aufzugreifen und nachzuverfolgen, unsere Perspektive zu wählen3. Wir stellen unsere Eindrücke und unser Dasein gewissermassen regelmässig auf die Bühne unseres Lebens, als eine Art “Weltboden” und reflektieren fortlaufend aktiv, was dort abläuft und wie wir uns das weitere Programm vorstellen. Husserl spricht vom “Vermöglichen”: Unsere Wahlmöglichkeit ist nicht vollkommen frei, sondern regelmässig an die aktuelle Situation und an unseren Erwartungshorizont geknüpft. Wir setzen unsere Wahrnehmung in einen Erwartungshorizont, vor dem wir wir unser Dasein entwickeln und fortschreiben.

Im juristischen Alltag geschieht dies alltäglich, in dem wir Fälle lösen, Rechtsproblemen nachgehen, Streitfragen klären. Wir schreiben hier tagtäglich die rechtlichen Gegebenheiten, die wir studiert und gelernt haben nach deren Regeln weiter fort. Wir akzeptieren dabei, wenn wir einmal nicht erfolgreich sind und wenn wir zur Weiterentwicklung von unklaren Begriffen und Rechtsinstitutionen beitragen können.

Das falsche Bewusstsein, also Ideologien und auch Verschwörungserklärungen würde ich nach Husserl entsprechend als Irrtum über den Erwartungshorizont beschreiben. Er entsteht aus einem Mangel an Eigenreflexion, einem Mangel an Abstand. Es schwimmt naiv im Strom des Mitlebens dahin und lässt sich den Verweishorizont, das Vermöglichen von den Umständen und den Gegenständen diktieren. Es entsteht durch einen zu engen Horizont und der Faulheit, sich reflektierend darüber hinaus zu erheben.

Das falsche Bewusstsein entspringt dem Glauben an die Vorherrschaft und an die universale Machbarkeit durch die digitale Technik. So wie Social Media reale menschliche Beziehungen auf einen Strom algorithmisch verknüpfter Textfragmente und Emoticons auf dem Bildschirm reduziert, soll Legal Tech Recht juristische Texthäppchen algorithmisch zu Ergebnissen arrangieren, die sich ähnlich wie Urteile lesen, freilich ohne inhaltliche Kongruenz zum Anlassfall in reiner struktureller Textähnlichkeit.

Genau das ist das grundlegende Problem dieses Artikels. Adrian hat sich diese Zielidee schon so zu eigen gemacht, dass er nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen semantischen Gedankenvollzug auszuüben. Er schwimmt im Strom seiner Gedanken vor dem vordefinierten Erwartungshorizont, den er schon in der Überschrift festsetzt, dahin. Fast alle zitierten wissenschaftlichen Aufsätze sind für ihn lediglich dekorative Assoziationspunkte, mit denen er seine Illusion vor einem fixen Deutungskorsett des Digitalismus kollagiert. In fahriger Weise zwingt er so mit Gewalt die Semantik von Peirce in die Syntax, nur um seine These zu stützen. Sein Erwartungshorizont leuchtet so grell, dass er die über 100 Fussnoten wie hohle «Orden» präsentiert, ohne sie inhaltlich zu erschliessen. Seine intellektuelle Elastizität wird dadurch so schmerzhaft gering, dass er sogar mögliche inhaltliche Mitstreiter für seine These wie die inferentiale Semantik nach Brandom übersieht und ohne wirkliche Begründung wegräumt.

Damit steht dieser Artikel der Idee einer verantwortlichen, offenen und zukunftsgerichteten Entwicklung und Gestaltung des Rechts, des Rechtswesens und der entsprechenden Nutzung und Erschliessung digitaler Optionen und Möglichkeiten dafür diametral entgegen. Er verfolgt dagegen die Agenda eines blinden Digitalismus, der ungehemmten Kommerzialisierung, Automatisierung und formalen Entkernung des Rechts, die letztlich zu Legaltech als menschenfeindlichem, paternalistischem, kostengünstigem und willkürlichem Kontrollinstrument führen wird. So ähnlich, wie wir das schon sowohl in extrem liberalen und in extrem autokratischen Staaten verfolgen können.

Der schwache Trost, der angesichts der oberflächlichen und teilweise fast satirisch wirkenden seichten Argumentationstiefe und der daraus resultierenden fehlenden Überzeugungskraft des Artikels aufkommt, wird freilich durch die Tatsache der starken institionalen und akademischen Verankerung des Autors etwas schal. Wenn führende Institutionen nicht mehr in der Lage sind, das wissenschaftlich unbefangene und vorurteilslose Niveau halbwegs aufrecht zu erhalten, muss man weiterhin weitere derart niveaulose Artikel im akademischen Kontext befürchten.

Epilog

Dieser bemerkenswerte Aufsatz von Adrian stellt in eigenartiger Weise eine Ausprägung der Thesen dar, die er vertritt:

  1. Er ist nicht nur realitätsfern, er ist überhaupt mit der Realität nicht verbunden (so wie er das von der Sprache behauptet). Weder mit der realen der KI-Forschung seit den 1960er Jahren, mit dem Stand der Computerlinguistik noch mit zeitmässen (rechts-)philosophischen Theorien der geistigen Gegenwart oder der Vergangenheit.

  2. Wenn er Peirce nutzt, um daraus die Unmöglichkeit von Semantik abzuleiten, das semiotische Konzepte also einfach ins Gegenteil verdreht oder erst gar nicht versteht, ist er tatsächlich inhaltsfrei.

  3. Er vermischt verschiedene wissenschaftliche Ansätze an der Wortoberfläche zu einem bedeutungsfreien Sammelsurium, bei dem man fast an die tippenden Affen denken muss, die mit einer ganz geringen Wahrscheinlichkeit auch einmal ein sinnvolles Buch erzeugen – oder zumindest eines, das man auf den ersten Blick dafür halten könnte.

  4. Er würde den Turingtest bestehen: Auf den ersten Blick ist es ein akademisch ernstzunehmender Aufsatz. Man hält ihn für wissenschaftlich. Er könnte von einem Menschen geschrieben sein, der sich mit der Materie auskennt.

Dass der Beitrag überhaupt in einem rechtswissenschaftlichen Journal erschienen ist, deutet auf eine tiefe Krise des Rechts, auf eine sehr tiefe Krise. Das Recht versteht die Welt offenbar nicht mehr. Es ist in einem Paradigmenwechsel verfangen, den es selbst noch gar nicht richtig wahrnimmt. Das Rechtssystem ist nicht mehr national, hierarchisch, und normativ tonangebend. Das Digitale und die Globalisierung haben ihm stark zugesetzt. Es gibt immer mehr rechtsfreie Räume und für das Recht schwer einordenbare Phänomene wie Digitale Währungen.

Dem Recht ist deshalb jedes Mittel recht, und erst recht die modernen digitalen – um nur am Leben zu bleiben, bis hin zur freiwilligen Selbstaufgabe. Der Stolz der Rechtsphilosophie und der juristische Selbstwert haben sich selbst aufgegeben. Das Recht hat abgedankt. Es ist nicht einmal in der Lage seine eigene Verfahrenheit zu erkennen, geschweige denn den eigenen Paradigmenwechsel zu orchestrieren. In diese Notlage sticht der westamerikanisch geprägte Digitalismus hinein, der transhumanisch den Menschen vom Menschen erlösen möchte.

Auf dieser Erlösungsideologie segelt letztendlich dieser Artikel: Er gibt – freilich vollkommen unberechtigte – Hoffnung, dass das Recht auch im digitalen eine Funktion haben kann. Wenn nur endlich der erste Schritt gesetzt ist und geforscht wird, darf es in Zukunft Rechtsautomaten zuarbeiten! Ohne rechtstheoretisches Fundament, mit einer Rechtsinformatik die sich auf selbst auf Rechtsdogmatik beschränkt hat und selbstreferentiell nie über ihre ersten Forschungen hinausgekommen ist, ohne eine Rechtsphilosophie, die halbwegs auf der Höhe der Zeit ist, fehlt ihr jedes Kriterium, um so einen Beitrag wie den von Adrian zu entlarven.

Während Firmen wie IBM oder GE bei ähnlich gelagerten Annahmen inzwischen Milliardenverluste schultern mussten und sich an den Rand ihrer wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit brachten4, sind akademische Institutionen in Deutschland offenbar geistig frei finanziert Räume für solche Fakekonzepte.

Post Scriptum

Dass es auch anders geht, und zwar auch in Deutschland, beweist Professor Markus Gabriel5 mit seinem Forschungszentrum «Center for Science and Thought» für KI in Bonn. Er hat die Klarheit und interdisziplinäre Kompetenz um tatsächlich vorne dran zu sein an der Erforschung von Konzepten der künstlichen Intelligenz, die ihren Namen auch verdienen. Seinen Ausführungen verdanke ich die notwendige Klarheit um die hochgradige Problematik des Artikels zu erkennen und zu analysieren, wobei sämtliche möglichen Fehler oder Missverständnisse seiner Ausführungen natürlich meine eigenen bleiben.

Literatur

Notizen

Das Ende des “linguistic turns”? http://www.ruhr-uni-bochum.de/philosophy/staff/newen/download/Stellungnahmen.pdf

https://www.sandbothe.net/52.0.html

wenn er sprache als realität setzt, kommt er genau in das problem des widerspruchs von systemen hinein


xxx ideologie bei marx Notwendig falsches Bewusstsein bedeutet, dass die Wirklichkeit, einschliesslich dessen, was man empirische Wirklichkeit nennt, etwas ist, das sich in einem konsequent simulierten, gefälschten, wenn man so will, in einem getäuschten Verhältnis präsentiert Es bedeutet einen funktionierenden Zugriff auf Welt zu haben in der notwendig falsches Bewusstein bedeutet,

einen funktionierenden Zugriff auf Welt zu haben in der meine Aktionen, mein Erkenntnisvemrögen, mene ausreichen um in einem Bestand an Wirklichkeit völlig zuverlässig zu operieren

mit Ausnahme einer etnschiedenen verkennung, nämlich dass mein mein effizientes Verhalten,in der dieer welt mein effizientes Leben in dieser welt der Exzess meiner wünsche und deren Befriedigung verkenne ein ding: Hinter all diesenerkenntnissen Wünschen, Tätigkeiten produziere ich den eigenen Tod , ohne es zu wissen

leben zu glauben währnd ich den tod produueire. xxx

Jede Der Aufsatz suggeriert awirkt in der aktuellen form wie

leben zu glauben währen ich den eigenen tod produzeire Literaturwissenschaftler Joseph Vogl, Jahrgang 1957, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ideologie-falsches-bewusstsein-eine-begriffsklaerung-1737553.html


-# Das falsche Weltbild – nach Husserl

Das Konzept des falschen Weltbilds nach Marx lässt sich auch aus Sicht von Husserl darstellen.

Nach Husserl erfahren wir Gegenstände und Gedanken subjektiv. Bewusstsein ist bei ihm nach Brentano immer Bewusstsein von oder über etwas. Über diese reine Subjektivität des Sinneseindrucks und der momentanen mentalen Vorstellung hinaus erleben wir in räumlicher und zeitlicher Perspektive unterschiedliche Facetten eines solchen Objekts. Husserl nennt diese Abschattierungen.

Wir können diese, im Unterschied zu Machine Learning und Computern (als Turing-Maschinen), problemlos dem gleichen Bezugsobjekt zuordnen: Auch wenn wir den Tisch von oben oder hinten sehen, wissen wir, es ist der gleiche Tisch. Auch wenn wir nicht über Eigentum als Nutzungs- sondern als Ausschlussrecht für andere erörtern, wissen wir, das wir über die rechtliche Institution Eigentum sprechen und nicht über ein anderes Thema. Dadurch transzendiert sich die konkrete Wahrnehmung zu kommunizierbaren propositionalen Gedankeninhalten. Husserl nennt dies eidetische Reduktion. Diese propositionalen Gedankeninhalte als Bewusstsein von etwas treten gegenüber den konkreten Sinneseindrücken häufig zurück. Optische Täuschungen und Kunstobjekte können uns dann wieder darauf aufmerksam, das wir häufig zu rasch und unbewusst vom Sinneseindruck auf den propositionalen Gehalt schliessen.

So werden wir regelmässig enttäuscht: Es ist kein Holzboden, sondern nur ein Laminat. Die Fahrer für Uber sind vielleicht doch Angestellte und nicht Selbständig. Da unser Bewusstsein, von unserem Tod abgesehen, grundsätzlich zeitlich offen ist, können wir diese Täuschungen freilich korrigieren, für uns selbst und im intersubjektiven Dialog. Dieser wird durch die Geteiltheit des Bewusstseinshorizonts möglich, in dem wir uns alle befinden.

Dass vermeintliche Problem, subjektiv die objektive Welt nicht erkennen zu können, löst sich durch die Einsicht auf, dass ich nicht passiv die Welt erkennen muss, sondern dass die Welt auch mich erkennen kann. Der Tisch ist so beschaffen, dass ich ihn als Tisch wahrnehmen kann. Er realisiert sich als solcher gewissermassen erst in der situativen Subjekt-Objekt Kopplung. Dass wir mit unserem Bewusstsein alle die gleiche Fähigkeit zu dieser Kopplung haben, ermöglicht uns gemeinsame Teilhabe an der Welt.

Wegen der Möglichkeit einer Täuschung und der zeitlichen Offenheit erfolgt unser Lebensvollzug vor einem Erwartungshorizont: Selbst wenn ich mich irre oder enttäuscht werden, weiss ich, dass es danach weitergeht und sich neue Ansichten auftun werden. Unsere Welt bleibt valide, selbst wenn wir uns getäuscht haben. Wir greifen selbstverständlich nach dem nächsten Gegenstand oder Gedanken und nie ins Leere, ins Nichts.

Husserl spricht von der Endgeltung als weltbezogenem Seinsglauben als der natürlichen Einstellung. Dazu gehört auch unsere Freiheit Themen aufzugreifen und nachzuverfolgen, unsere Perspektive zu wählen3. Wir stellen unsere Eindrücke und unser Dasein gewissermassen regelmässig auf die Bühne unseres Lebens, als eine Art “Weltboden” und reflektieren fortlaufend aktiv, was dort abläuft und wie wir uns das weitere Programm vorstellen. Husserl spricht vom “Vermöglichen”: Unsere Wahlmöglichkeit ist nicht vollkommen frei, sondern regelmässig an die aktuelle Situation und an unseren Erwartungshorizonkt geknüpft. Wir setzen unsere Wahrnehmung in einen Erwartungshorizont, vor dem wir wir unser Dasein entwickeln und fortschreiben.

Das falsche Bewusstsein, also Ideologien und auch Verschwörungserklärungen würde ich nach Husserl entsprechend als Irrtum über den Erwartungshorizont beschreiben. Er entsteht aus einem Mangel an Reflexion, einem Mangel an Abstand. Es schwimmt naiv im Strom des Mitlebens dahin und lässt sich den Verweishorizont, das Vermöglichen von den Umständen und den Gegenständen diktieren. Es entsteht durch einen zu engen Horizont und der Faulheit, sich reflektierend darüber hinaus zu erheben.

Genau das ist das grundlegende Problem dieses Artikels. Adrian schwimmt im Strom seiner Gedanken vor einem vordefinierten Erwartungshorizont, den er schon in der Überschrift festsetzt, dahin. Fast alle zitierten wissenschaftlichen Aufsätze sind für ihn lediglich dekorative Assoziationspunkte, mit denen er seine Illusion vor einem fixen Deutungskorsett des Digitalismus ausschmückt. In fahriger Weise zwingt er so mit Gewalt die Semantik von Peirce in die Syntax, nur um seine These zu stützen. Sein Erwartungshorizont leuchtet so grell, dass er die über 100 Fussnoten wie hohle Orden präsentiert, ohne sie inhaltlich zu erschliessen. Seine intellektuelle Elastitzität wird dadurch so schmerzhaft gering, dass er sogar mögliche inhaltliche Mitstreiter für seine These wie die inferentiale Semantik nach Brandom arbiträr und ohne Begründung abräumt.

Damit steht dieser Artikel der Idee einer verantwortlichen, offenen und zukunftsgerichteten Entwicklung und Gestaltung des Rechts, des Rechtswesens und der entsprechenden Nutzung und Erschliessung digitaler Optionen und Möglichkeiten dafür diametral entgegen. Er verfolgt dagegen die Agenda eines blinden Digitalismus, der ungehemmten Kommerzialisierung, Automatisierung und formalen Entkernung des Rechts, die letztlich zu Legaltech als menschenfeindlichem, paternalistischem, kostengünstigem und willkürlichem Kontrollinstrument führen wird. So ähnlich, wie wir das schon sowohl in extrem liberalen und in extrem autokratischen Staaten verfolgen können.

Der schwache Trost, der angesichts der oberflächlichen und teilweise fast satirisch wirkenden seichten Argumentationstiefe und der daraus resultierenden fehlenden Überzeugungskraft des Artikels aufkommt, wird freilich durch die Tatsache der starken institionalen und akademischen Verankerung des Autors etwas schal. Wenn führende Institutionen nicht mehr in der Lage sind, das wissenschaftlich unbefangene und vorurteilslose Niveau halbwegs aufrecht zu erhalten, muss man weiterhin weitere derart niveaulose Artikel im akademischen Kontext befürchten.

Notizen

Das Ende des “linguistic turns”? http://www.ruhr-uni-bochum.de/philosophy/staff/newen/download/Stellungnahmen.pdf

https://www.sandbothe.net/52.0.html

wenn er sprache als realität setzt, kommt er genau in das problem des widerspruchs von systemen hinein


xxx ideologie bei marx Notwendig falsches Bewusstsein bedeutet, dass die Wirklichkeit, einschliesslich dessen, was man empirische Wirklichkeit nennt, etwas ist, das sich in einem konsequent simulierten, gefälschten, wenn man so will, in einem getäuschten Verhältnis präsentiert Es bedeutet einen funktionierenden Zugriff auf Welt zu haben in der notwendig falsches Bewusstein bedeutet,

einen funktionierenden Zugriff auf Welt zu haben in der meine Aktionen, mein Erkenntnisvemrögen, mene ausreichen um in einem Bestand an Wirklichkeit völlig zuverlässig zu operieren

mit Ausnahme einer etnschiedenen verkennung, nämlich dass mein mein effizientes Verhalten,in der dieer welt mein effizientes Leben in dieser welt der Exzess meiner wünsche und deren Befriedigung verkenne ein ding: Hinter all diesenerkenntnissen Wünschen, Tätigkeiten produziere ich den eigenen Tod , ohne es zu wissen

leben zu glauben währnd ich den tod produueire. xxx

Jede Der Aufsatz suggeriert awirkt in der aktuellen form wie

leben zu glauben währen ich den eigenen tod produzeire Literaturwissenschaftler Joseph Vogl, Jahrgang 1957, https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/ideologie-falsches-bewusstsein-eine-begriffsklaerung-1737553.html


Man könnte überspitzt sagen, dass die Verträge dann gerichtsfest sind, wenn der Vertragstext dem Text strukturell möglichst ähnlich ist, der in dem Nachschlagewerk enthalten ist, das der Richter benutzt, wenn er über die juristische Qualität dieses Vertrages zu entscheiden hat. Auf den semantischen Inhalt des Vertragstextes kommt es dann bei der Erstellung des Vertrages und bei dessen gerichtlicher Überprüfung gar nicht mehr an.


  1. Adrian benutzt sowohl den Begriff «Sprachquanten» als auch «Textquanten». Während der Begriff Sprachquanten im Hinblick auf die situative Verwendung von Sprache und deren semantische Konnotation im Sinne der Theorie von Brandom ergiebiger ist, ist gesprochene Sprache auch vergänglich und sind deshalb für die Absicht Adrians lediglich Textquanten in Form von juristischen Schrifstücken für die computertechnische Erschliessung nutzbar. ↩︎

  2. Da Implementierungen auf dieser Basis wegen ihrer rein formalen Parametrisierung und einer blossen statistischen Korrelationsbasis nicht «mitdenken», nur reproduktiv wirken und keine aktiven Denkvollzüge gestalten können, scheitern sie regelmässig als Ratgeber, es handelt sich eher um «Rategeber». ↩︎

  3. Gurvitsch spricht hier vom Bewusstseinsfeld. Gurvitsch, Aron (1974): Das Bewusstseinsfeld, De Gruyter ↩︎ ↩︎

  4. Ebenhoch, Peter (2020): Die Zipperlein des Dr. Watson. Dumm, wie Digitalisierung scheitern kann. ↩︎

  5. Gabriel, Markus (2018): KI als Denkmodell, Petersberger Gespräche ↩︎